Die EASA erlaubt die Anrechnung von UL–Flugstunden für die Lizenzerhaltung des LAPL/PPL A. Die Übersetzung des bislang nur bei der EASA englisch vorliegenden Texts 

(siehe ED 2020/005/R) lautet:

„Anforderungen an Verlängerung und Erneuerung:
Alle Flugstunden in Flugzeugen oder Segelflugzeugen, die einer Entscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung unterliegen oder in Anhang I der Grundverordnung aufgeführt sind, werden unter den folgenden Bedingungen vollständig auf die Erfüllung der Stundenanforderungen der Punkte FCL.140.A, FCL.140.S und FCL.740.A(b)(1)(ii) angerechnet:
(a) das Luftfahrzeug entspricht der Definition und den Kriterien der jeweiligen Teil-FCL Luftfahrzeugkategorie, -Klasse und -Musterberechtigungen; b) das Luftfahrzeug, das für Ausbildungsflüge mit einem Fluglehrer verwendet wird, ist ein Luftfahrzeug des Musters a, b, c oder d in Anhang I, das einer Genehmigung gemäß den Punkten ORA.ATO.135 oder DTO.GEN.240 unterliegt.“

Das heißt, dass Flugstunden auf Annex I Flugzeugen (damit auch auf 3-Achs-gesteuerte UL-Luftfahrzeuge) für die Verlängerung anrechenbar sind – allerdings muss der Trainingsflug mit Fluglehrer*in auf dem LFZ der entsprechenden Lizenz vorgenommen werden.

Auf für die Anzahl der Flugstunden nach Lizenzerhalt für weitere Berechtigungen – z.B. für die Fluglehrerlizenz – finden die UL-Flugstunden keine Anrechnung.